SCHUFA-Urteil: Warum warten?
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Akzuelle Urteile und Verfahren und deren (möglicher) Bedeutung
BGH-Verhandlung (Dezember 2025): Der Bundesgerichtshof entscheidet am 18. Dezember 2025 über die Revision der SCHUFA gegen das OLG Köln Urteil. Eine Entscheidung zugunsten der Verbraucher würde eine Löschung von Negativdaten für ca. 564.000 Menschen bedeuten.
OLG Köln (April 2025): Sofortige Löschung erledigter Einträge: Bezahlte Schulden sollen unverzüglich gelöscht werden, sobald der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt hat, nicht erst nach drei Jahren. Dies widerspricht der bisherigen Praxis aller Auskunfteien. Dazu ist nun die BGH-Verhandlung (Dezember 2025) abzuwarten.
EuGH (Dezember 2023): Grenzen für automatisierte Entscheidungen: Reine Score-Entscheidungen (z. B. ob ein Vertrag zustande kommt) sind unzulässig, wenn sie ausschließlich automatisiert getroffen werden. Der Score gilt als Tatsachenbehauptung mit konkreten Folgen, nicht nur als Meinungsäußerung. Das war vermutlich nie wirklich gängige Praxis, da Unternehmen in der Regel selbst ein Bonitätsscoring durchführen und den SCHUFA-Score (oder den Bonitätsscore einer anderen Auskunftei) lediglich als Hilfe dazunehmen.
Was du tun solltest
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Weitere Urteile oder Verfahren zur SCHUFA
LG Wiesbaden: Die SCHUFA muss nicht vergessen
Das Landgericht Wiesbaden stellt in seinem Urteil vom 21.02.2019 (Az. 2 O 237/18) klar, dass auch das in der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) normierte “Recht auf Vergessenwerden“ Auskunfteien nicht dazu verpflichtet, Einträge über nicht beglichene Forderungen vorzeitig zu entfernen. Auch, wenn diese bereits beglichen wurden.
Die Daten wurden von der SCHUFA rechtmäßig erhoben und dienen einem legitimen Interesse. Damit entfällt der Anspruch auf Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1, lit. d DSGVO.
Auch eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO scheide aus, da der Schuldner für die Tilgung der Forderungen mehr als vier Jahre benötigt hat. Die Tatsache, dass er für die Tilgung von vergleichsweise geringen Beträgen so lang benötigt hat, schätzt das Gericht als für den Rechtsverkehr als von erheblichem Gewicht ein.
Auch auf die Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO hat der Kläger keinen Anspruch, da keine “besondere Situation des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift“ vorliegt.
Weiterhin heißt es in der Begründung des Gerichts, dass die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht die berechtigten Interessen der SCHUFA und ihrer Vertragspartner überwiegen.
Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden stärkt der SCHUFA und anderen Auskunfteien den Rücken. Faktisch bleibt es also bei der bisher geltenden Zeitspanne von drei Jahren. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass selbst vergleichsmäßig geringe Forderungsbeträgen dazu führen können, dass Betroffene Gefahr laufen, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr abschließen zu können.
LG Frankfurt am Main: Die SCHUFA ist nicht unangreifbar
Während der Kläger vor dem Wiesbadener Gericht scheiterte, konnte vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18) ein Erfolg erzielt werden. Thema der Klage war die sofortige Löschung einer erst am 05.01.2018 erteilten Restschuldbefreiung vor Ablauf der dreijährigen Löschfrist.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die SCHUFA jedoch darauf hingewiesen, dass es Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Berufung habe.
LG Karlsruhe: keine Datenschutzverletzung erkennbar - Bonitätsscore wird als Meinungsäußerung eingestuft
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (LG Karlsruhe, Urteil v. 02.08.2019, Az. 8 O 26/19) und begründet dies unter anderem damit, dass “nicht zwingend bei jeder Datenschutzverletzung” ein DSGVO-Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Wie die Kanzlei Dr. Bahr schreibt, bedarf es für solche Schadensersatzansprüche “einer konkreten, tatsächlichen Persönlichkeitsverletzung”, was beispielsweise eine “Bloßstellung” erfüllen würde. Es genügt aber nicht, dass die Bank aufgrund des Bonitätsscores einen Kreditvertrag mit dem Verbraucher ablehnt.
Urteil: Kritische Äußerungen über die SCHUFA bleiben erlaubt
Eigentlich ging es bei dem Streit vor dem Münchner Landgericht um die Website-Domain schufa-anwalt.de. Ein Anwalt aus Bonn hatte unter dieser Domain für sich geworben und unter anderem Hilfe bei unberechtigten Einträgen in der Auskunftei angeboten. Außerdem verwendete der Anwalt für Werbezwecke ein gelbes Logo mit den Wortbestandteilen „Schufa“ und „Anwalt.“
Ende Juni 2020 fällte das Landgericht sein Urteil (Az: 17 HK O 3700/20): Der Anwalt darf das Logo und die Website schufa-anwalt.de nicht mehr verwenden. Die Bezeichnung SCHUFA-Anwalt irreführend sein, da sie suggeriert, es handele sich um einen Anwalt der SCHUFA.
Der Anwalt hatte unter anderem auf der Website behauptet, das System der Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell”, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer”, und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar”. Die SCHUFA hatte dies als „unwahre Tatsachenbehauptungen” gerügt, die ihr schaden könnten. Diese Aussagen stufte das Gericht jedoch als zulässige Meinungsäußerungen ein.