Urteil: Kritische Äußerungen über die SCHUFA bleiben erlaubt
Darf man sich auf Webseiten kritisch über die SCHUFA AG äußern? Das Landgericht München I schafft in einem Urteil Klarheit. Wie es zu dem Urteil kam, erklären wir in diesem Artikel.

Niemand liest gern kritische Aussagen über das eigene Unternehmen. Auch nicht die SCHUFA AG. Das Landgericht München I stellt in einem Urteil (LG München I, Az: 17 HK O 3700/20) vom 25. Juni 2020 allerdings klar, dass kritische Aussagen über die SCHUFA sehr wohl zulässig sind.
SCHUFA vs. Schufa-Anwalt.de
Eigentlich ging es bei dem Streit vor dem Münchner Landgericht um die Website-Domain schufa-anwalt.de. Ein Anwalt aus Bonn hatte unter dieser Domain für sich geworben und unter anderem Hilfe bei unberechtigten Einträgen in der Auskunftei angeboten. Außerdem verwendete der Anwalt für Werbezwecke ein gelbes Logo mit den Wortbestandteilen „Schufa“ und „Anwalt.“
Das war der SCHUFA AG offensichtlich ein Dorn im Auge. Die SCHUFA AG sah ihre Markenrechte verletzt und erwirkte bereits im März 2020 eine einstweilige Verfügung gegen den Anwalt. Damit war das Thema aber noch nicht abgeschlossen und das Verfahren landete vor dem Landgericht München I. Neben der mutmaßlichen Markenrechtsverletzung ging es vor Gericht zudem um kritische Aussagen des Anwalts gegen die SCHUFA. Die Auskunftei sah diese als „unwahre Tatsachenbehauptungen“ an.
Bezeichnung SCHUFA-Anwalt ist irreführend
Ende Juni 2020 fällte das Landgericht sein Urteil (Az: 17 HK O 3700/20): Der Anwalt darf das Logo und die Website schufa-anwalt.de nicht mehr verwenden. Hintergrund der Entscheidung ist laut exali.de folgender: Bei der Domain-Registrierung dürfen keine Markennamen verwendet werden, um beispielsweise mehr Besucherzahlen auf die Seite zu bekommen. Aus diesem Grund darf der Anwalt nicht einfach den Markennamen der SCHUFA in seiner Domain verwenden. Des Weiteren könnte die Bezeichnung SCHUFA-Anwalt irreführend sein, da sie suggeriert, es handele sich um einen Anwalt der SCHUFA.
Kritische Äußerungen über die SCHUFA erlaubt
Während das Gericht in puncto Markenrecht der Argumentation der SCHUFA folgte und damit die vorherige einstweilige Verfügung bestätigte, wurden die kritischen Äußerungen über die SCHUFA nicht mehr beanstandet.
Der Anwalt hatte unter anderem auf der Website behauptet, das System der Schufa sei „äußerst intransparent und bisweilen auch sehr vorschnell”, die Löschung negativer Einträge gestalte sich „oft schwer”, und die Berechnung der Bonität sei „für einen Externen nicht nachvollziehbar”. Die SCHUFA hatte dies als „unwahre Tatsachenbehauptungen” gerügt, die ihr schaden könnten. Diese Aussagen stufte das Gericht jedoch als zulässige Meinungsäußerungen ein.
Ob die Entscheidung des LG München bereits rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt. Der Bonner Anwalt gab nach unmittelbarem Anschluss an das Urteil bekannt, weitere Rechtsmittel prüfen zu wollen.