Alles rund ums Kindergeld: Höhe, Anspruch, Antrag & Auszahlung

Kinder können ganz schön teuer sein. Das Kindergeld ist für die allermeisten Familien daher ein willkommener finanzieller Zuschuss. Es wird einkommensunabhängig gezahlt und stellt eine der wichtigsten Sozialleistungen in Deutschland dar. Die wichtigsten Informationen und häufigsten Fragen rund ums Kindergeld findest du hier. 

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Kindergeld

Alle Menschen, die mit ihrem Kind in Deutschland leben, bekommen Kindergeld. Die Sozialleistung in Höhe von aktuell 250 Euro monatlich wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Eine Auszahlung ist auch an deutsche Staatsbürger im Ausland und an ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, möglich.

Für Eltern und Kinder besonders interessant: Die Auszahlung muss mit dem 18. Geburtstag nicht zwingend vorbei sein. Vielmehr kann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag ausgezahlt werden, sofern sich dein Kind in Ausbildung oder Studium befindet. Wie du Kindergeld beantragen kannst, an wen es ausgezahlt wird und viele weitere wichtige Infos rund um die staatliche Finanzspritze findest du in diesem Artikel. 

 Kindergeld – Was ist das eigentlich?

Kindergeld ist eine staatliche Leistung, welche die grundlegende Versorgung von Kindern sicherstellen soll. Es wird ab der Geburt eines Kindes und mindestens bis zum 18. Geburtstag monatlich ausgezahlt. 

Insbesondere Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen profitieren von der Leistung – dennoch wird sie einkommensunabhängig ausgezahlt. Das bedeutet: In Deutschland haben quasi alle Eltern Anspruch auf die finanzielle Familienunterstützung. 

Zweck des Zuschusses ist es zum einen, den Lebensunterhalt von Kindern zumindest teilweise zu sichern und Familien finanziell zu entlasten. Zum anderen erfüllt er die gesellschaftspolitische Aufgabe, die Familie als solche zu fördern. 

 Wer kann Kindergeld erhalten?

Kindergeld können 

Eltern

Alleinerziehende sowie 

Adoptiv- und Pflegeeltern

erhalten. 

Im Jahr 2022 wurden an die berechtigten Personen knapp 48 Milliarden Euro Kindergeld für 17,2 Millionen Kinder in Deutschland ausgezahlt. Einen Antrag auf Leistung kannst du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dein Antrag wird bewilligt, wenn 

du die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mit deinem Kind in Deutschland wohnst.

du die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und mit deinem Kind im Ausland wohnst

du bist EU-Staatsbürger oder Staatsangehöriger von Norwegen, Liechtenstein, Island, oder der Schweiz. 

du bist Staatsangehöriger von Algerien, Marokko, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro, Tunesien oder der Türkei und in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. (Beziehst du Ar­beits­lo­sen­geld oder Krankengeld, kannst du ebenfalls Kindergeld bekommen.)

du besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (eines sogenannten Drittstaates) und lebst und arbeitest mit gültiger Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. (Diese Regelung gilt auch für britische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland gezogen sind)

du bist Asylberechtigter oder unanfechtbar anerkannter Flüchtling.

du bist mit deinem Kind aus der Ukraine geflüchtet. Hast du eine Aufenthaltserlaubnis, kannst du dich an die Agentur für Arbeit wenden und Kindergeld erhalten. 

 Wie viel wird ausgezahlt?

Kindergeld wird von der Familienkasse ausgezahlt und beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich 250 Euro pro Kind. Früher variierte die Höhe in Abhängigkeit davon, ob es für das erste, zweite oder ein weiteres Kind ausgezahlt wurde. Diese Unterscheidung gibt es heute nicht mehr. 

 So gehen Beantragung und Auszahlung

Kindergeld kannst du schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Am besten stellst du deinen Antrag direkt nach der Geburt deines Kindes. Die Beantragung erfolgt dabei in drei Schritten:

füllen den Online-Antrag aus und sende ihn vorab verschlüsselt an die Familienkasse

drucke den ausgefüllten Antrag aus und unterschreibe ihn

sende den unterschriebenen Antrag per Post an die Familienkasse

Prinzipiell kannst du deinen Antrag vollständig digital einreichen. Anstelle einer Unterschrift kannst du das Elster-Zertifikat, das auch für Steu­er­er­klä­rungen verwendet wird, nutzen. Schließlich kann aus dem Begriff „schriftlich“ nicht zwingend abgeleitet werden, dass du eigenhändig unterschreiben musst (BFH, 12.10.2023, Az. III R 38/21). Sicherheitshalber empfehlen wir dir trotzdem, deinen Antrag unterschrieben auch auf dem Postweg an die Familienkasse zu senden. 

 Wie lange erhalte ich Kindergeld?

Kindergeld wird ab Geburt deines Kindes und bis zu seiner Volljährigkeit ausgezahlt. Es reicht aus, wenn du das Kindergeld bei Geburt deines Kindes beantragst. Es wird automatisch – solange es keine Veränderungen gibt – weiter ausgezahlt, ohne dass du einen weiteren Antrag stellen musst. Du musst der Familienkasse lediglich mitteilen, wenn du beispielsweise umziehst.

Ein paar Monate bevor dein Kind volljährig wird, bekommst du von der Familienkasse ein neues Antragsformular per Post. Sollte dein Kind noch zur Schule gehen oder sich in der Ausbildung befinden, einen Ausbildungsplatz suchen oder Freiwilligendienst ableisten, kannst du auch für dein volljähriges Kind weiterhin Leistungen erhalten. 

 Wann du auch für volljährige Kinder Leistungen erhältst

Dein Kindergeldanspruch muss nicht enden, wenn dein Kind volljährig wird. Nur dann, wenn dein Kind an seinem Geburtstag bereits eine Ausbildung absolviert hat und berufstätig ist, erhältst du kein Kindergeld mehr. In folgenden Fällen kannst du auch für dein volljähriges Kind Leistungen erhalten:

 Kinder mit Berufsausbildung, aber ohne Arbeitsplatz

Ist dein Kind bereits 18 Jahre alt und hat eine Ausbildung abgeschlossen, kannst du weiterhin Kindergeld erhalten, sofern dein Kind als arbeitssuchend (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG) gemeldet ist. In diesem Fall kann die Leistung bis zum 21. Geburtstag deines Kindes ausgezahlt werden.

Übrigens: Übt dein Kind einen Minijob aus, ist dein Anspruch auf Kindergeld deshalb nicht ausgeschlossen!

 Kinder, die Studium oder Ausbildung absolvieren

Befindet sich dein Kind noch in der Ausbildung, wird das Kindergeld bis zum Ende der Ausbildung weitergezahlt. Sind Studium oder Lehre jedoch vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es kein Geld mehr. 

Um für dein volljähriges Kind weiterhin einen finanziellen Zuschuss zu erhalten, musst du der Familienkasse eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule bzw. einen Ausbildungsnachweis zukommen lassen. Dass die Ausbildung noch andauert, musst du jedes Jahr erneut nachweisen – spätestens im Oktober eines jeden Jahres.

 Wann gelten Studium oder Ausbildung als beendet?

In manchen Fällen ist es nicht einfach zu sagen, wann die Ausbildung oder das Studium deines Kindes als beendet gilt. Hier eine Orientierung:

Eine Ausbildung gilt als beendet, wenn das Ausbildungsverhältnis vertragsgemäß beendet ist. Richtet sich das Ende der Ausbildung nach einem Gesetz, erhältst du bis zum gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsende Geld. 

Übrigens: Es kommt nicht darauf an, ob dein Kind seine erste, zweite oder dritte Ausbildung absolviert. Der Anspruch auf finanzielle Leistungen entfällt nur, wenn dein Kind seine erste Ausbildung beendet und neben seiner weiteren Ausbildung regelmäßig über 20 Stunden wöchentlich arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 

Ein Studium gilt dann als beendet, wenn das zuständige Prüfungsamt die Prüfungsergebnisse deines Kindes bekannt gegeben hat. Die Hochschule stellt außerdem eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Studienabschluss und die erreichte Abschlussnote aus. 

Will das Kind sein Studium zur Notenverbesserung fortsetzen, bleibt der Anspruch auf die Leistung der Familienkasse bestehen. 

Im Falle eines dualen Studiums kannst du auch nach Abschluss des praktischen Teils (Lehre) weiter Geld erhalten (FG Münster, Az. 4 K 1914/14 Kg). Das gilt allerdings nur dann, wenn das duale Studium Teil der Erstausbildung deines Kindes ist. 

Setzt das berufsbegleitende Studium voraus, dass dein Kind zuvor bereits für gewisse Zeit berufstätig war, handelt es sich um ein Weiterbildungsstudium. Arbeitet dein Kind während des Weiterbildungsstudiums mehr als 20 Stunden wöchentlich, erhältst du keine Leistung mehr (BFH, Az. III R 14/15).

Absolviert dein Kind sein Studium im Ausland, erhältst du weiterhin einen finanziellen Zuschuss, wenn das Kind in Deutschland gemeldet bleibt und in den Semesterferien überwiegend zu Hause lebt.

 Kinder, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden

Zwischen dem Schulabschluss deines Kindes und dem Beginn seines Studiums oder seiner Ausbildung vergeht meist einige Zeit. Für die Dauer von maximal vier Monaten zahlt die Familienkasse jedoch auch zwischen zwei Ausbildungsschritten weiterhin. Klafft zwischen den Ausbildungsschritten eine größere Lücke, erhältst du keinen finanziellen Zuschuss mehr – auch nicht für die ersten vier Monate. 

Diese Regelung kann zum Problem werden, wenn dein Kind nach Erreichen seines Schulabschlusses eine längere Reise unternehmen oder für einige Zeit im Ausland arbeiten möchte. Dauert die “Ausbildungspause” länger als vier Monate, entfällt dein Anspruch auf Kindergeld. Erhältst du trotzdem Leistungen, musst du dich auf eine Rück­for­de­rung einstellen.

 Kinder ohne Ausbildungsplatz

Sollte dein Kind nach seinem Schulabschluss keinen Ausbildungsplatz finden, erhältst du weiterhin Leistungen der Familienkasse. Damit Zahlungen fließen, musst du allerdings nachweisen, dass sich dein Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Um den Nachweis zu erbringen, kannst du erhaltene Absagen von Ausbildungsunternehmen (§ 32 Abs. 4 EStG) vorlegen. 

 Kinder, die Freiwilligendienste leisten

Ist dein Kind bereits volljährig und leistet ein Freiwilliges Soziales (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) ab, erhältst du weiterhin Geld. Gleiches gilt auch für die Zeit im Bundesfreiwilligendienst oder in einem internationalen Jugendfreiwilligendienst-Projekt. 

 Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können

Für Kinder mit Behinderung, die sich aufgrund ihrer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung nicht selbst versorgen können, gibt es keine Altersbegrenzung für die Zahlung von Kindergeld. 

 An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?

Kindergeld wird monatlich an einen Elternteil ausgezahlt. Leben die Eltern getrennt, bekommt der Elternteil das Geld, bei dem das Kind die überwiegende Zeit verbringt.

Zahlt der andere Elternteil Unterhalt, verringert sich der Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes – also um 125 Euro.

Lebt das Kind nicht mit einem Elternteil im Haushalt und erhält auch keinen Unterhalt, kann das Kindergeld auf Verlangen an die Person ausgezahlt werden, bei der das Kind tatsächlich lebt – diesen Vorgang nennt man „Abzweigen“. Außerdem kann das Geld auch an das volljährige Kind selbst abgezweigt werden. Das ist möglich, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und keinen Unterhalt erhält. 

 Rückwirkende Beantragung?

Kindergeld kannst du bei der Familienkasse für bis zu sechs Monate rückwirkend beantragen und erhalten. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass dir das Geld in der Vergangenheit zustand, aber nicht ausgezahlt worden ist.

 Kindergeld und Steuern

Kindergeld ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Es wird deinem zu versteuernden Einkommen daher nicht angerechnet. Allerdings gilt das Geld als Einkommen deines Kindes. Sollte dein Kind andere eigene Einkünfte haben, ist es anzurechnen und kann die Steuerlast erhöhen. 

Wichtig zu wissen ist zudem: Das Kindergeld steht in engem Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag ist eine Geldsumme, um die das zu versteuernde Einkommen der Eltern zu mindern ist. 2024 liegt der Kinderfreibetrag bei insgesamt 6.612 Euro (3.306 Euro pro Elternteil) jährlich. Allerdings ist es nicht möglich, Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig zu erhalten. Es muss daher überlegt werden, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Allerdings müssen Eltern diese Frage nicht alleine klären. Vielmehr erhalten sie für ein Kalenderjahr erst einmal Kindergeld. Anschließend prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die steuerliche Geltendmachung der Freibeträge oder die Auszahlung des Kindergelds im Einzelfall vorteilhafter ist.

 Kindergeld vs. Kinderzuschlag – wo liegt der Unterschied?

Sowohl Kindergeld als auch Kinderzuschlag sind finanzielle Leistungen, die Familien in Deutschland unterstützen sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du beide Leistungen gleichzeitig erhalten. 

Kindergeld ist eine Leistung, die alle Eltern bekommen. Es wird einkommensunabhängig und beträgt für jedes Kind 250 Euro (Stand: Februar 2024). 

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, die Eltern mit niedrigem Einkommen helfen soll.  Er wird ausgezahlt, wenn das Einkommen beider Eltern oder Alleinerziehender nicht reicht, um den Familienbedarf zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt aktuell maximal 292 Euro pro Kind und wird in der Regel für sechs Monate von der Familienkasse bewilligt. Danach kann er – sofern sich die Einkommenssituation nicht geändert hat – erneut beantragt werden. 

Kindergeld und Kinderzuschlag kombinieren: Du kannst Kindergeld und Kinderzuschlag gleichzeitig erhalten. Beide Leistungen ergänzen sich, um Familien mit geringem Einkommen zu helfen. 

 Kindergeld und Bonität

Kindergeld hat keinen direkten Einfluss auf deine Kreditwürdigkeit, also deine Bonität. Geht es um deine Bonität, werden nämlich insbesondere dein Umgang mit bestehenden Schulden bzw. deine Verlässlichkeit rund um Zahlungen bewertet. Ob du Kindergeld erhältst oder nicht, spielt keine Rolle. Ohnehin liegen Wirtschaftsauskunfteien wie der SCHUFA, die deine Bonität bewerten, keine Informationen deinen Einnahmen vor. Erhältst du für deine erwachsenen Kinder keine Leistungen mehr, verschlechtert sich dein SCHUFA-Basisscore dementsprechend nicht. 

Obwohl Kindergeld deine Bonität nicht beeinflusst, kann es aber selbstverständlich Auswirkungen auf deine allgemeine Finanzsituation, deine FinFitness, haben. Möchtest du etwa einen Kredit aufnehmen, achten Banken besonders genau auf deine FinFitness, sodass das Kindergeld relevant werden kann. Das bedeutet: 

Die staatliche Familienleistung kann die finanzielle Stabilität deiner Familie verbessern. Das wiederum wirkt sich positiv auf die Wahrscheinlichkeit einer Kreditvergabe aus. 

 FAQ: Die häufigsten Fragen zum Kindergeld

Pro Kind erhältst du 250 Euro Kindergeld. Der Satz ist für das erste, zweite und jedes weitere Kind gleich hoch.

Das Kindergeld wird monatlich an dich ausgezahlt.

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Großeltern, die ein Kind dauerhaft in ihrem Haushalt aufnehmen.

Kindergeld kannst du bei deiner örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich beantragen. 

Der Anspruch auf Kindergeld endet frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. In vielen Fällen kann der Anspruch aber bis zum 25. Lebensjahr fortbestehen.

Der Kindergeldanspruch besteht auch, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt.

Nein, Kindergeld ist einkommensunabhängig.

Ja. Die Beantragung kann rückwirkend für maximal sechs Monate erfolgen.

Kindergeld ist steuerfrei. Es kann aber Einfluss auf andere steuerliche Leistungen haben.

Einer Erwerbstätigkeit deines Kindes solltest du deiner Familienkasse melden. Anschließend kann geprüft werden, ob der Kindergeldanspruch weiterhin besteht. 

Eine Arbeitslosigkeit des Kindes beeinflusst den Kindergeldanspruch nicht.

Nein, Kindergeld hat üblicherweise keinen Einfluss auf andere Sozialleistungen wie etwa das Bürgergeld.

Nein, Kindergeld muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden. Lediglich zu viel erhaltenes Geld (Überzahlung) musst du zurückgeben.

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