Löschfristen von Einträgen bei SCHUFA und Co.

Nichts ist in Stein gemeißelt. Das gilt auch bei Bonitätsdaten, die Auskunfteien über Privatpersonen gespeichert haben. Wir erklären, was Löschfristen sind und wie lang Negativeinträge überhaupt gespeichert werden dürfen.

Julia Ptock
Löschfristen von Einträgen bei Auskunfteien und Schufa

Auskunfteien speichern Daten über Privatpersonen. Bei diesen Daten handelt es sich um Personendaten und Informationen zum Zahlungsverhalten und zur Vertragstreue. Diese Daten werden in “positiv“ und “negativ“ unterteilt. Vor allem negative Einträge wirken sich extrem auf den Bonitätsscore aus und senken die Kreditwürdigkeit

Aber keine Sorge, die Informationen über Personen werden nur für eine bestimmte Zeit gespeichert. In der Regel werden die meisten Einträge taggenau drei Jahre nach Erledigung gelöscht. In diesem Artikel erklären wir ausführlich, was es für Löschfristen gibt, wer diese festlegt und was es mit dem “Recht auf Vergessenwerden“ auf sich hat. 

 Was sind Löschfristen? 

Der Begriff "Löschfristen“ wird vor allem im Zusammenhang mit sogenannten Negativmerkmalen gebraucht. Je nach Art der Daten bzw. Merkmale gibt es verschiedene Löschfristen. Diese Löschfristen richten sich nach den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien, welche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt wurden. 

 Wer legt die Löschfristen fest?

Vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 regelte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Rechte und Pflichten von Auskunfteien. Das alte BDSG ließ die Datenverarbeitung ausdrücklich zu und enthielt detaillierte, bereichsspezifische Regelungen. Die Vorschriften enthielten Vorgaben für jede Daten-Verarbeitungsphase (Übermittlung bestimmter Daten an die Auskunftei, Auskunft und Speicherung der Daten) der Auskunfteien. 

Die bestehende Rechtslage wurde zum 25.5.2018 durch die DSGVO und das BDSG-neu abgelöst. Damit entfielen relevante Vorschriften für die Datenverarbeitung durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Die DSGVO hat das Prinzip der Erforderlichkeit zwar beibehalten, enthält jedoch keine definierten Prüf- bzw. Löschfristen mehr. Vielmehr wird im Erwägungsgrund 39 der DSGVO folgendes festgelegt:

“Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.“

Anders formuliert heißt das, dass die Auskunfteien selbst Fristen für die Löschung oder Überprüfung der Einträge festlegen sollen. Dies wurde auch getan. Am 25.05.2018 wurden die Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien – vertreten durch den Auskunfteien-Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. – in einem “Code of Conduct“ festgeschrieben. Genehmigt wurden die Verhaltensregeln Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. 

 Auskunfteien und die DSGVO

Auch wenn die DSGVO und damit das BDSG-neu keine Prüf- und Löschfristen festlegen, sind sie äußerst relevant für Auskunfteien, da sie den generellen Umgang mit personenbezogenen Daten vorgeben. 

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung, was die DSGVO in puncto Daten und Datenspeicherung bzw. Datenlöschung bedeutet:

Artikel 17 der DSGVO beinhaltet explizit ein “Recht auf Vergessenwerden“. Damit ist gemeint, dass digitale Informationen zu einer Person nicht dauerhaft gespeichert werden dürfen.

Die unrechtmäßige Verwendung und Speicherung von Daten können für das jeweilige Unternehmen sehr teuer werden. Es drohen Bußgeldstrafen von bis zu vier Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens, jedoch maximal 20 Millionen Euro.

Die erhobenen, gespeicherten sowie archivierten Daten und ihre vorhergesehene Löschung müssen von Unternehmen übersichtlich dokumentiert werden. Dabei muss eindeutig erkennbar sein, zu welchem Zweck die Daten erhoben wurden. Für eine fristgerechte Löschung dieser Daten ist seitens des Unternehmens zu sorgen.

Verbraucher können eigenständig Einschränkungen der Datennutzung und -verarbeitung von Unternehmen einfordern. Du kannst beispielsweise gemäß Artikel 21 DSGVO bei Unternehmen Widerspruch gegen die Verarbeitung deiner Daten einlegen. Das entsprechende Unternehmen muss dem nachkommen, falls dein Interesse an deinen Daten schutzwürdig ist und somit die Unternehmensinteressen überwiegt.

Die DSGVO erweitert dein Auskunftsrecht gegenüber Unternehmen. Jedes Unternehmen muss dich auf Anfrage darüber informieren, welche Daten über dich zu welchem Zweck gespeichert sind.

Die Regelungen gelten nicht nur auf Bundes- oder Landesebene, sondern sind europaweit wirksam. Sie dienen einer Vereinheitlichung der europäischen Datenschutzbestimmungen.

 Die wichtigsten Löschfristen im Überblick

Auskunfteien speichern Informationen nur für eine bestimmte Zeit. Die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten beträgt jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung. Es gibt aber auch Ausnahmen. 

Nachfolgend listen wir die wichtigsten Löschfristen bezogen auf die Länge der Löschfrist auf. 

 Sofortige Löschung 

Findest du in deiner Bonitätsauskunft Daten, die veraltet, falsch oder unvollständig sind, müssen diese nach Aufforderung bei der jeweiligen Auskunftei sofort gelöscht oder korrigiert werden. Hier findest du eine Anleitung wie du zum Beispiel Schufa-Einträge löschen lassen kannst.

Wenn du schnell und einfach prüfen willst, welche Daten über dich bei der Creditreform Boniversum gespeichert sind, kannst du das mit bonify. Nach kostenloser Anmeldung und eindeutiger Identifizierung rufen wir für dich die Daten bei der Auskunftei ab. 

Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (zum Beispiel Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (zum Beispiel Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, werden ebenfalls unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung gelöscht.

Sonderregel bei der Auskunftei SCHUFA auf Kulanzbasis

Bei offenen Forderungen, die unter 2.000 Euro liegen, können Verbraucher diese früher aus dem Register der Auskunftei SCHUFA löschen lassen. Voraussetzung ist, dass die Forderung erstmals gemeldet, offen, ausreichend gemahnt, unbestritten und nicht tituliert ist. Verbraucher sollten darauf achten, dass der Gläubiger die Information über die bezahlte Rechnung auch an die SCHUFA weiterleitet.

 Löschung nach taggenau zwölf Monaten

Bonitätsanfragen von Unternehmen bzw. von Dritten werden 12 Monaten in der Selbstauskunft aufgeführt und nach 3 Jahren taggenau gelöscht. Bei der Creditreform Boniversum können auf Antrag Bonitätsanfragen nach Ablauf eines Jahres gelöscht werden.

Bewirbst du dich bei einer Bank auf einen Kredit, prüft diese deine Bonität bei einer Auskunftei, um deine Zahlungsfähigkeit besser einschätzen zu können. Hierbei kann die Bank zwischen zwei Anfragen wählen: der Kreditanfrage und der Konditionsanfrage (KK).

Eine Kreditanfrage wird taggenau zwölf Monate in deinen Bonitätsinformationen gespeichert und bleibt dort für die nächsten zehn Tage für alle Partner der Auskunftei sichtbar, die eine Auskunft einholen. Fragst du bei mehreren Banken einen Kredit an, summiert sich die Zahl der Einträge und führt unter Umständen zu einer Verschlechterung deiner Bonität.

Eine Konditionsanfrage wird zwar auch ein Jahr lang in der Bonitätsakte gespeichert, ist jedoch nicht sichtbar für Kreditinstitute, die die Bonität abfragen. Nach einem Jahr werden die Konditionsanfragen automatisch gelöscht.

Deshalb unser Tipp: Bestehe immer auf eine Konditionsanfrage!

 Löschung nach taggenau drei Jahren

Die Löschung nach taggenau drei Jahren ist der Standardfall bei den Löschfristen. Wichtig ist dabei, dass die Löschfrist erst nach Erledigung bzw. nach Ausgleich der Forderung beginnt. 

So bleiben beispielsweise Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen so lang gespeichert, wie deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde. Die Erforderlichkeit der Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. 

Gerichtliche und/oder kaufmännische abgeschlossene Mahn- und Inkassoverfahren und abgeschlossene Zahlungsinformationen werden taggenau nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. 

Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte, wie beispielsweise “Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, “Gläubigerbefriedung ausgeschlossen“ oder “Gläubigerbefriedung nach einem Monat nicht nachgewiesen“, werden nach drei Jahren taggenau gelöscht. Es ist aber eine vorzeitige Löschung dieser Daten bei den Auskunfteien möglich, wenn zunächst die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt wurde und die amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt wird.

Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

 Was ist eine amtsgerichtliche Löschurkunde und wie bekomme ich die?

Bei Daten, die aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte stammen, besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung bei den Auskunfteien. Dafür muss aber eine amtsgerichtliche Löschurkunde vorgelegt werden. 

Bei einer Löschurkunde handelt es sich um ein vom Gericht ausgestelltes amtliches Dokument, das vom Betroffenen beantragt werden muss. Die Beantragung ist kostenlos, freiwillig und benötigt kein spezielles Formular oder spezielle Wortlaut.

Voraussetzungen für den Erhalt einer Löschurkunde für die Eintragungen “Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, “Gläubigerbefriedung ausgeschlossen“ oder “Gläubigerbefriedung nach einem Monat nicht nachgewiesen“ sind: 

Nachweis der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder

Nachweis des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes oder

Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt.

Anders ausgedrückt: Du kannst eine Löschurkunde erst beantragen, wenn du dem Amtsgericht nachweisen kannst, dass die offenen Verbindlichkeiten beglichen wurden. Dafür musst du dem Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch geeignete Belege nachweisen. Eine Quittung oder ein Kontoauszug über die Zahlung reicht dabei allerdings nicht aus, weil daraus nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers ersichtlich ist.

Ist der Nachweis erbracht, erhältst du vom Amtsgericht eine amtsgerichtliche Löschurkunde. Mit dieser Löschurkunde kann dann bei einer Auskunftei eine vorzeitige Datenlöschung veranlasst werden. 

Eine Liste der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder findest du hier

Kommt es nicht zur vorzeitigen Löschung des Eintrags, erfolgt die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts automatisch drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung. Über diese Löschung werden dann auch an die Auskunfteien informiert.

 Die Privatinsolvenz

Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden ebenfalls taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen. 

Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden ebenfalls taggenau nach drei Jahren aus der Bonitätsakte gelöscht.

Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben bzw. beendet ist und die Restschuldbefreiung beantragt wurde, werden allerdings nicht alle Negativmerkmale gelöscht oder mit einem Erledigungsvermerk versehen. Bereits die Ankündigung der Restschuldbefreiung bleibt bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gespeichert. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung wird ebenfalls erst nach einem Zeitraum von drei Jahren taggenau aus dem Datenbestand gelöscht. 

Die von den Unternehmen gemeldeten und von der Restschuldbefreiung umfassten Forderungen werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen und erst taggenau drei Jahre danach gelöscht. Dieses Vorgehen hat folgende Hintergründe:

Zum einen lässt die Erteilung der Restschuldbefreiung Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu. Dieser war nachweislich über Jahre hinweg nicht in der Lage, die bestehenden Insolvenzverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Er hat stattdessen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung genutzt. Diese Information ist für potenzielle Geldgeber und andere Unternehmen sehr wichtig. Daher werden Forderungen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen und danach noch drei Jahre taggenau gespeichert. Zum anderen würde eine sofortige Löschung zu einer Ungleichbehandlung von Schuldnern führen, die nicht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in Anspruch genommen haben und ihre Insolvenzverbindlichkeiten vollständig beglichen haben. Denn auch wenn ein Schuldner den Gläubiger vollständig befriedigt, wird die zu seiner Person gespeicherte Forderung nicht sofort gelöscht, sondern ebenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren taggenau nach Erledigung gespeichert.

 Wie bonify dir mit Negativmerkmalen und Löschfristen hilft

Bei bonify hast du die Möglichkeit, kostenlos und online deine Bonität abzufragen. So kannst du deinen Bonitätsscore und die über dich gespeicherten Daten, die bei der Creditreform Boniversum über dich hinterlegt sind, ganz einfach kontrollieren. Solltest du Einträge entdecken, die falsch oder veraltet sind, kannst du diese direkt über bonify korrigieren lassen.

Julia Ptock