Restschuldbefreiung & Bonität: Löschfrist könnte sich bald erheblich verkürzen
Gute Nachrichten für überschuldete Privatpersonen: Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet auch neue Löschfristen für Auskunfteien.
Wer eine Privatinsolvenz durchläuft, ist für viele Jahre im alltäglichen und finanziellen Leben stark beeinträchtigt. Das könnte sich aber bald ändern. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt.
Der Entwurf sieht zum einen vor, dass künftig alle Schuldnerinnen und Schuldner binnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen können. Zum anderen sollen die Fristen für die Speicherung der Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr verkürzt werden.
Hintergrund des Referentenentwurfs
Die EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20. Juni 2019 zum Thema Restrukturierung und Insolvenz sieht vor, dass unternehmerisch tätige Personen die Möglichkeit haben sollen, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung von unternehmerisch tätige Personen umgesetzt.
Der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz geht aber noch einen Schritt weiter und setzt die Vorgaben der Richtlinie auch für Verbraucherinnen und Verbraucher um. Damit können künftig alle Schuldnerinnen und Schuldner binnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen.
Voraussetzungen für das Restschuldverfahren
Anders als bislang ist es zudem nicht mehr erforderlich, dass die Schuldner und Schuldnerinnen ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen die Betroffenen auch weiterhin bestimmten Pflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Dazu gehören unter anderem umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Zudem muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Die Verkürzung des Verfahrens soll aber nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht.
Umsetzung erfolgt Stück für Stück
Der Entwurf sieht vor, dass der Übergang von der aktuell geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist allmählich und kontinuierlich durchgeführt wird. Dadurch wird die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei Schuldnerberatungsstellen und Gerichten vermieden. Außerdem soll durch die schrittweise durchgeführte Verkürzung Ungerechtigkeiten vermieden werden, die entstünden, wenn die Frist von heute auf morgen verkürzt werden würde.
Referentenentwurf sieht verkürzte Speicherdauer bei Auskunfteien vor
Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen die Fristen für die Speicherung der Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr verkürzt werden. Ziel der verkürzten Speicherdauer ist es, dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.
Bei der Creditreform Boniversum, der Partnerauskunftei von bonify, werden Informationen zur Restschuldbefreiung bisher drei Jahre gespeichert und taggenau nach Ablauf der Speicherdauer gelöscht. Allerdings hat die Restschuldbefreiung bereits nach einem Jahr keinen Einfluss mehr auf die Berechnung des Bonitätsscores.
Beispiel: Die Restschuldbefreiung wurde am 04. Mai 2018 erteilt. Die Scorewertberechnung ist ab dem 04. Mai 2019 wieder möglich, wobei das weiterhin in der Bonitätsakte aufgeführt wird. Die Löschung erfolgt am 04. Mai 2021.
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