Darf der das? 10 Irrtümer zum Mietrecht

Um das Mietrecht ranken sich viele Irrtümer. Was nicht wahr ist und wo Dein Vermieter Dir einen Strich durch die Rechnung machen darf, verrät bonify.

Elisa Thiem
10 Mietrecht Irrtümer

Das Mietrecht wird vom BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den Paragrafen 535 bis 580a festgelegt. Wie so oft im Paragraphenwirrwarr entstehen auch hier ständig Missverständnisse und Irrtümer im Mietrecht. Wer was offiziell darf oder nicht, ist für viele genauso ein Mysterium wie das Thema Bonität. Zum Glück klärt bonify über beides auf!

Die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter ist immer so eine Sache. Zu Beginn freuen sich beide über die Bekanntschaft und die neue Geschäftsbeziehung. Doch wie in jeder sozialen Interaktion zwischen zwei Parteien, kann die Stimmung schnell kippen.

 Irrtümer zum Mietrecht

Wir klären heute über die größten Irrtümer im Mietrecht auf und verraten Dir, welche Rechte und Pflichten Du als Vermieter oder Mieter hast.

 1. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Mietverhältnis aufzulösen, wenn der Mieter drei potenzielle Nachmieter vorschlägt.

Tatsächlich ist das eine recht gängige Sichtweise, die aber falsch ist. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, einen der drei oder mehr vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren und das alte Mietverhältnis dann fristlos zu kündigen. Die vereinbarte Vertragsfrist ist von jeder Partei einzuhalten, und so kannst Du nur mit dem Einverständnis Deines Vermieters früher aus dem Vertrag entlassen werden.

Aber: Ausnahmen bestätigen ja bekanntlich die Regel. Solltest Du länger als 6 Monate nicht aus Deinem Mietvertrag herauskommen (weil Du zum Beispiel einen unbefristeten Mietvertrag hast), aber gute Gründe für einen Auszug – Krankheit, Familienzuwachs, Jobwechsel oder Ähnliches, muss der Vermieter einen “zumutbaren” Nachmieter akzeptieren.

 2. Bei Schimmel bin ich schuld und muss die Reparatur zahlen.

Vermieter schieben ihren Mietern gern die Schuld in die Schuhe, wenn es um Schimmelbefall geht (mit der Begründung es wurde schlecht gelüftet). So einfach ist das laut Mietrecht aber gar nicht. Der Vermieter muss den Schimmelbefall zunächst professionell untersuchen lassen, um sicherzustellen, dass er nicht aufgrund von Baumängeln entstanden ist, so eine Aussage des Mieterbundes. Sollte der Fall in einem Prozess münden, hat man als Mieter also ganz gute Karten.

 3. A little party never killed nobody oder: Einmal im Jahr darf ich groß und laut feiern!

Ab 22 Uhr ist offiziell Nachtruhe. Das ist sehr deutsch, aber nun mal leider Fakt. Kein Mieter muss Partykrach dulden. Wer aber seine Party vorher ankündigt und seine Nachbarn besänftigt, hat in der Regel gute Chancen auf eine entspannte Sause.

Übrigens: Wenn ein Mieter aufgrund von ständiger Ruhestörung die Miete mindert, muss der Partylöwe sogar dafür geradestehen.

Apropos Mietminderung:

 4. Mietminderung ist ausgeschlossen.

Hier sind die meisten Mieter viel zu zögerlich. Teilst Du Deinem Vermieter Schäden und Mängel mit und er kümmert sich nicht darum, hast Du das Recht, die Miete zu mindern. Orientieren kannst Du Dich dabei an den empfohlenen Prozentangaben der örtlichen Mietervereine.

Achtung: Investiere das Geld nicht direkt in einen langgehegten Traum. Leg es lieber vorerst zur Seite, falls Dein Vermieter das doch anfechten möchte.

 5. Wenn ich ausziehe, muss ich die Wohnung komplett streichen.

Das kann man gar nicht so pauschal sagen. Kein Mieter ist dazu verpflichtet, die ganze Wohnung wieder Weiß zu streichen, wenn er auszieht. Starre Klauseln, die etwa festlegen, dass bestimmte Räume nach einer gewissen Anzahl von Jahren renoviert werden müssen, sind genauso unzulässig wie die Forderung nach dem Auszug, Tapeten zu entfernen und Fenster und Türen zu streichen.

Falls Du Deine Wände in bunten Farben gestrichen hast, solltest Du diese allerdings nach dem Auszug in neutralen Farben streichen. Ebenso bist Du dazu verpflichtet, sämtliche Einbauten aus der Wohnung zu entfernen, wenn Du ausziehst.

 6. Offene Türen für alle? Wenn mein Partner oder ein Freund bei mir einziehen möchte, geht das ohne Bedenken.

Natürlich darfst Du mit Deinem Partner zusammenziehen, Du solltest dem Vermieter aber dennoch Bescheid geben und um seine Erlaubnis bitten. Dieser hat im Endeffekt kaum Möglichkeiten abzulehnen, es sei denn, Du wohnst in einer Miniwohnung. Fragst Du ihn nicht, hat er jedoch das Recht auf eine Kündigung.

 7. Untermieter dürfen jederzeit bei mir wohnen.

Vor allem in Zeiten von airbnb und Co. ist dieser Punkt hochaktuell. Ohne ausdrückliche Erlaubnis Deines Vermieters wird das allerdings nichts. Tatsächlich hat der Vermieter das Recht Dich sogar fristlos kündigen, wenn Du Untermieter ohne Erlaubnis bei Dir wohnen lässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei der Regelung zur Untervermietung in Deutschland werden teilweise Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern gemacht. In Berlin ist es beispielsweise verboten, eine komplette Wohnung an Touristen zu vermieten. Ferienwohnungen darf nur vermieten, wer eine Genehmigung hat.

Lebst Du selbst auch in der Wohnung, darfst Du einen Teil des Wohnraumes (aber nicht über 50 %) vermieten. Zusätzlich ist zwischen “Wohnraumzweckentfremdung” – dazu gehören die Fälle, in denen man Geld mit der Vermietung verdient, und “Vermieterzustimmung”, bei der es nur darum geht, ob ein Freund bei Dir unterkommt, zu unterscheiden.

Wichtig: Einnahmen, die Du durch Untervermietung machst, müssen dem Finanzamt in der Steuererklärung mitgeteilt werden, sofern sie den Freibetrag von 520 Euro überschreiten.

 8. Mein Vermieter darf mir das Rauchen in meiner Wohnung verbieten.

Auch wenn Vermieter potenzielle Mieter gern nach deren Angewohnheiten fragen, Raucher eventuell benachteiligen oder gar eine Klausel im Vertrag setzen, die das Rauchen im Wohnraum nicht gestattet, ist das unwirksam. Falls sich Nachbarn von übermäßigem Gestank durch Tabakkonsum belästigt fühlen, können diese die Miete mindern. Nach dem Mietrecht musst dann Du für den Restbetrag aufkommen.

 9. Der Vermieter entscheidet darüber, ob ich Haustiere halten darf oder nicht.

Pauschal lässt sich das nicht so einfach sagen. Der Vermieter hat kein Recht darauf, ein generelles Tierverbot im Mietvertrag zu verhängen. Kleintiere wie Vögel, Fische, Meerschweinchen, Hamster und dergleichen sind immer erlaubt. Seit Neuestem ist auch das grundsätzliche Verbot von Hunden und Katzen in der eigenen Wohnung nicht mehr zulässig. Das legte der Bundesgerichtshof fest (BGH, Az. VIII ZR 168/12).

Wichtig hierbei ist zu wissen, dass dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. So ist eine Klausel im Mietvertrag erlaubt, bei der der Vermieter individuell entscheiden darf, ob Dein Hund mit einziehen darf oder nicht.

 10. Der Vermieter hat das Recht darauf, meine Bonitätsauskunft schon bei der Wohnungsbewerbung einzufordern.

Obwohl es gang und gäbe ist, darf der Vermieter gar nicht von jedem Wohnungsbewerber eine Selbstauskunft verlangen. Da er mit jedem neuen Mieter ein geschäftliches Risiko eingeht, steht ihm eine Prüfung der Bonität zu – allerdings erst sehr viel später als Vermieter das aktuell handhaben. Offiziell ist es Vermietern nämlich erst gestattet, eine Bonitätsauskunft über den Mieter einzuholen, wenn das Vertragsverhältnis schon fast abgeschlossen ist. Pauschal Bonitätsauskünfte über jeden potenziellen Mieter einzuholen, verstößt gegen den Datenschutz. Das Problem bei der Sache ist, dass man heutzutage bei Wohnungsmangel und vielen Mitbewerbern gar keine andere Wahl hat, als seine Bonitätsauskunft schon früher einzureichen.

Neu in Deutschland oder Berlin? Dann ist das vielleicht auch interessant für Dich: How to rent a Flat in Germany, Life in Berlin!

 Was hat bonify damit zu tun?

Neben der Möglichkeit der kostenlosen Online-Bonitätsprüfung kannst Du Dir bei bonify auch die Mieterauskunft herunterladen. Und zwar schnell, einfach. In der Mieterauskunft sind alle wichtigen Daten auf einem Dokument gelistet, die für Deinen neuen Vermieter relevant sind:

✔ Deine persönlichen Daten ✔ Deine Gehaltsnachweis ✔ Dein Nachweis über geleistete Mietzahlungen ✔ Deine Bonitätsauskunft

Mehr zum Recht des Vermieters: Mieterselbstauskunft - Was darf der Vermieter fragen

 Infografik: Irrtümer Mietrecht

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Elisa Thiem